Dienstleistung
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Ihr Anspruch auf Wohngeld könnte sich erhöhen, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 10 Prozent verringert hat,
- Ihre Miete oder die Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 10 Prozent erhöht hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder erhöht hat.
Im Falle einer Mieterhöhung oder Erhöhung der Belastung bei Wohneigentum kann es auch zu einer rückwirkenden Erhöhung des Wohngeldes kommen, aber nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Ihnen Wohngeld bewilligt wurde.
Sollte sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert haben, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann dies auch ein Grund für eine Erhöhung des Wohngeldes sein.
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
Wohngeld - Erhöhung
Charlottenstr. 42
14467 Potsdam
14469 Potsdam
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09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr
Offene Sprechzeiten in der Wilhelmgalerie
Beratung zum Antrag, Prüfung der Vollständigkeit und Abgabe des Antrags zum Wohngeld :
Di und Do
09:00 – 12:00 Uhr / 13:00 - 15:00 Uhr
Wohngeld@Rathaus.Potsdam.de
0331 2893902
0331 2893907
Häufig gestellte Fragen
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
Welche Gebühren fallen an?
kostenfrei
Bearbeitungsdauer
Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.
Urheber
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Potsdam
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Wohngeld - Erhöhung (IES:Potsdam) in Potsdam
Kurztext
- Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag
- Antrag schriftlich oder online
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig
- Der bereits bewilligte Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) kann auf Antrag erhöht werden, bei Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
Teaser
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Erforderliche Unterlagen
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Verfahrensablauf
- Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Zuständige Stelle
Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde
Wohngeldbehörden im Land Brandenburg
Anträge / Formulare
Hinweise zum Lastenzuschuss
FormularDokLink
Antrag auf Mietzuschuss
FormularDokLink
Antrag auf Lastenzuschuss
FormularDokLink
Hinweise zum Mietzuschuss
FormularDokLink
Schlagwörter
Wohngeldänderung, Mieterhöhung, Lastenzuschuss Erhöhung, Wohngeldberechtigung Änderung, Verringerung Gesamteinkommen, Lastenzuschuss, Unterstützung für Eigentum, Mietzuschuss, Wohngelderhöhung, Wohngeldberechtigte Person, Eigentum Wohnraum, Wohngeld, Zuschuss zur Miete, Erhöhung Anzahl Haushaltsmitglieder, Unterstützung für Miete, Mietwohnung, Zuschuss zu Lasten, Mietzuschuss Änderung, Lastenzuschuss Änderung, Unterstützung für Wohnkosten, Mietzuschuss Erhöhung, Erhöhung Belastung
In der Regel erhalten Sie bei Feststellung der Erhöhung Ihres Wohngeldes das höhere Wohngeld vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Wohngeldstelle eingeht.
kostenfrei
Über Ihren Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab. Gegebenenfalls längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: für Zeiträume ab Antragseingang kann auch rückwirkend Wohngeld bewilligt und ausgezahlt werden.
Erhöhungsantrag für Wohngeld stellen
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Wohngeld - Erhöhung (IES:Potsdam) in Potsdam
- Wohngeld Änderung Erhöhungsantrag
- Antrag schriftlich oder online
- Wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt, danach ist ein Weiterleistungsantrag notwendig
- Der bereits bewilligte Miet- oder Lastenzuschuss (bei Wohneigentum) kann auf Antrag erhöht werden, bei Verringerung des Gesamteinkommens um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Miete oder Belastung (ohne Heizkosten) um mehr als 10 Prozent, Erhöhung der Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Voraussetzung: Der Wohnraum wird selbst genutzt und die Miete oder Belastung selbst dafür aufgebracht
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, können Sie unter bestimmten Umständen einen Antrag auf Wohngelderhöhung stellen.
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über die Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise über das geänderte Einkommen
- Nachweise über die Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 10 Prozent verringert haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich erhöht oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 10 Prozent erhöht.
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
- Sie senden Ihren Antrag schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
- Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
- Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate gewährt.
- Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen. Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
-
ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Landkreis bzw. die zuständige Stadt/Gemeinde
Wohngeldbehörden im Land Brandenburg
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Antrag auf Mietzuschuss
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Antrag auf Lastenzuschuss
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Hinweise zum Mietzuschuss
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